Home Rundbrief alte Ausgaben Jahrgang 2010 Kommerzieller Lokalfunk ohne Kommunen
Kommerzieller Lokalfunk ohne Kommunen PDF Drucken E-Mail
Im August geht die Beratung über die Neufassung des niedersächsischen Mediengesetzes mit einer Anhörung im Landtag in die heiße Phase. Der Gesetzentwurf sieht vor, ab 1. Januar 2011 auch kommerziellen lokalen Rundfunk, also Hörfunk und Fernsehen, zuzulassen. Den bestehenden nichtkommerziellen Bürgersendern wird zwar eine Bestandsgarantie zugesichert, dennoch befürchtet der Landesverband Bürgermedien Niedersachsen (LBM) Auswirkungen vor Ort auf die 15 Bürgersender.

Kritisch sieht der LBM (in einer Stellungnahme die Möglichkeit, dass sich Verleger mit bis zu 49,9 % an Mediengesellschaften beteiligen können. Die Beteiligungsmöglichkeiten von Kommunen u. a. Körperschaften des öffentlichen Rechts mit bis zu 24,9 % wird abgelehnt.

Der LBM verweist darauf, dass sich Kommunen u. a. Körperschaften des öffentlichen Rechts bislang nicht an Rundfunkanstalten beteiligen durften. Nur beim Bürgerfunk habe man eine (prozentual beschränkte) Ausnahme gemacht, um den werbefreien gemeinnützig arbeitenden Sendern eine Chance zu geben, eine Stärkung durch kommunale Gebietskörperschaften zu erzielen. Die nun vorgesehene kommunale Beteiligung an kommerziellen lokalen Rundfunkveranstaltern führe zu unmittelbarer Konkurrenz zwischen Bürgersendern, die auf finanzielle Unterstützung durch Kommunen u. ä. (z. B. Energieund Telekommunikationsbetriebe) angewiesen seien und kommerziellen Anbietern um die knappen öffentlichen Mittel.

Das zu erwartende Engagement der großen Zeitungsmonopole und deren Verlage bringe keine neue publizistische Vielfalt sondern eine verstärkte inhaltliche Monopol-Struktur, befürchtet der LBM. Die im Gesetz genannten Maßnahmen zur Sicherung publizistischer Vielfalt, wie die Einrichtung eines Programmbeirates, Sendezeit für Dritte, eine Stimmrechtsbegrenzung in Programmfragen und das Redaktionsstatut, würden nicht reichen, da nur zwei beliebig zu wählende Maßnahmen seitens der Verleger erfüllt werden müssten. Sollte ein Bürgerrundfunk vor Ort sein, sei nur eine der o.g. vier Optionen erforderlich.

›Als echter Garant zur Unterbindung von Meinungsmonopolen scheinen uns diese Maßnahmen unzureichend zu sein. Wir befürworten eine absolute Grenze bis 24,9 % für Verlage‹, so der LBM.

kam

Info: www.lbm-niedersachsen.de
Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 01. Juni 2010 um 10:07 Uhr