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Empfehlungen der Länderkoordinierung ... PDF Drucken E-Mail
... Film zur Fernsehförderung

Mit länderübergreifenden Angelegenheiten der Filmförderung befasst sich auch die Länderkoordinierung Film, ein Gremium der FilmreferentInnen aus allen Bundesländern. Sie geben u. a. Stellungnahmen gegenüber dem Bundesrat und der Bundesregierung ab wie zum FFG oder europäischen Maßnahmen wie MEDIA oder zur Bewahrung des Filmerbes.
Niedersachsen wird in dem Gremium durch Antje Höhl von der Staatskanzlei vertreten.
Vor dem Hintergrund, dass die Filmförderinstitutionen der Länder in zunehmendem Maße nicht nur Kinofilme, sondern auch originär für die TV-Auswertung bestimmte Produktionen unterstützen, hat sich die Länderkoordinierung Film für Grundprinzipien ausgesprochen, die in den Filmförderrichtlinien der Länder berücksichtigt werden sollen.
Wir dokumentieren:

1. Produzentenförderung
Ziel der Förderung von Fernsehproduktionen aus staatlichen Mitteln (Fernsehförderung) muss die Stärkung der Produktionslandschaft sein.
Die Förderung muss dem Produzenten unmittelbar zugute kommen, d.h. er muss gegenüber den Sendern mit der Förderung nachweisbar besser stehen als bei Produktionen ohne Förderung. Bei diesen Produktionen sollen dadurch nachweisbar Rechte bei den Produzenten verbleiben (vgl. unten 5.).

2. Stärkung unabhängiger Produzenten
Fernsehförderung kann auch Produktionsunternehmen unterstützen, die zu mehr als 25 % Fernsehveranstaltern gehören, die eine Mehrheit ihrer Aufträge von einem Fernsehveranstalter erhalten oder die in einen Medienkonzern eingebunden sind.
Unabhängige Produktionsunternehmen verdienen aber wegen ihrer im Vergleich dazu strukturellen Unterlegenheit auch besondere Förderung (vgl. die Voraussetzungen für die Teilnahme am MEDIA-Programm oder an der österreichischen Fernsehförderung).
In diesem Sinne sollten die Förderinstitutionen prüfen, wie sie unabhängigen Produzenten eine angemessene Teilhabe an Fernsehförderung und erleichterte Bedingungen bieten können.

3. Transparenz
Die Förderung durch die Länderinstitutionen soll klaren, öffentlich bekannt zu machenden Regeln folgen. Beispielhaft transparent ist der FilmFernsehFonds Bayern (FFF), der als einzige Förderinstitution in Deutschland eine Leitlinie TV-Förderung aufgestellt und veröffentlicht hat.
Die Regeln sollen mindestens die Kriterien für eine Förderung und Mindestbedingungen zugunsten der Produzenten umfassen. Insbesondere hochwertige Fernsehfilme mit internationalen Verwertungsaussichten, Nachwuchsproduktionen, Kinder- und Dokumentarfilme kommen für eine Förderung in Betracht.

4. Verzicht auf Avalbürgschaften bei Vorauszahlungen
Die Länderkoordinierung Film bleibt bei ihrer Haltung, dass generell von den Fernsehveranstaltern auf Avalbürgschaften bei Vorauszahlungen für TV-Auftragsproduktionen verzichtet werden soll.
Avalbürgschaften sind wegen des in der Praxis geringen Risikos von Ausfällen, wegen des damit verbundenen bürokratischen Aufwands und der für die Produzenten und die Sender verbundenen Kosten und wegen der tendenziellen Wettbewerbsverzerrung zwischen abhängigen und unabhängigen Produzenten abzulehnen.
Die Förderinstitutionen werden aufgefordert, bei Fernsehförderungen Avalbürgschaften vertraglich auszuschließen.

5. Rechteaufteilung
Die Förderanteile am Produktionsetat werden im Verhältnis zu den Fernsehveranstaltern als vom Produzenten aufgebrachte Finanzierungsbeiträge behandelt.
Die Förderung soll sich nachweisbar zugunsten des Produzenten so auswirken, dass er dadurch in die Lage versetzt wird, durch möglichst frühzeitigen Rechterückfall und den Verbleib werthaltiger Rechte bei ihm am Erfolg der Produktion teilzuhaben und das Förderdarlehen zurückzuzahlen. Das bedeutet im Einzelnen:
a. Die Lizenzrechte sind auf höchstens 7 Jahre, ggf. auf eine bestimmte Zahl von Ausstrahlungen, zu befristen. Je geringer die Beteiligung des Senders an den Produktionskosten ist, je kürzer soll die Lizenzlaufzeit bemessen werden.
b. In der Regel soll das TV-Lizenzgebiet maximal die deutschsprachigen Gebiete umfassen (vgl. Leitlinie TV-Förderung FFF).
c. Die Rechte für Home Video/DVD und Ausschnitts- und Kinovorführrechte sollen in der Regel bei dem Produzenten verbleiben. Auch an den weiteren Verwertungsrechten, insbesondere Pay-TV, Video-on- Demand, Near-Video-on-Demand und Internet-TV soll der Produzent beteiligt werden.
In Betracht kommt auch eine Erlösteilung (sofern Erlöse erzielt werden) oder eine zusätzliche Vergütung des Produzenten in Höhe des jeweils zu ermittelnden marktüblichen Wertes.

6. Beteiligung der Fernsehveranstalter an der Förderung
Die unter 1 bis 5 aufgeführten Grundsätze gelten auch, wenn Fernsehveranstalter finanziell an der Förderinstitution beteiligt sind. Bei Kofinanzierungen aus staatlichen und sonstigen Mitteln gelten zumindest für die Steuermittel die unter Punkt 1 – 5 formulierten Grundsätze.

Die Förderinstitutionen werden aufgefordert, Vereinbarungen mit den Fernsehveranstaltern anzustreben, die eine Gleichbehandlung von Rundfunkgebühren und Steuermitteln im Sinne der unter 1 bis 5 formulierten Grundsätze vorsehen.
Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 02. März 2010 um 10:34 Uhr