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Satzung vom Film & Medienbüro Niedersachsen e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Film- und Medienbüro Niedersachsen e. V.". Er hat seinen Sitz in Osnabrück. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.



§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur. Er hat den Zweck, die unabhängige Film- und Medienkultur Niedersachsens durch seine Aktivitäten zu festigen, zu verbreiten und über die Grenzen Niedersachsens hinaus bekannt zu machen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) den Ausbau der Filmförderung in Niedersachsen;
b) die Einrichtung, Unterhaltung und Unterstützung regionaler Büros als Beratungs- und Kommunikationszentren für Medienschaffende;
c) die Unterstützung regionaler Medienwerkstätten;
d) die Ausrichtung von Seminaren zur Filmgeschichte, Filmästhetik und Mediendidaktik. Erstellung von Broschüren und Arbeitsmaterialien;
e) die Ausrichtung von Präsentationsveranstaltungen (z. B. Filmfestivals, Erstellung kultureller Filmprogramme, Ausstellungen zu Medienthemen etc.);
f) Durchführung von Tourneeprogrammen mit niedersächsischen Filmen und niedersächsischer Medienkunst;
g) Zusammenarbeit mit staatlichen und anderen Institutionen der Kultur- und Medienarbeit;
h) die kostendeckende Beratung und Betreuung der Film- und Medienschaffenden bei der Planung und Erstellung ihrer kulturellen Filmprojekte.

Der Verein ist überparteilich, weltanschaulich neutral und unabhängig. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden; Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, gefördert oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Interessen des Vereins aktiv fördert. Eine passive Mitgliedschaft als Fördermitgliedschaft ist möglich.
Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt mit Beschluss durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, darüber hinaus kann der Vorstand Mitglieder berufen.
Persönlichkeiten, die sich um die Bestrebungen des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Auch dieser Beschluss wird mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

§ 4 Rechte der Mitglieder
Die aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder besitzen uneingeschränktes, einfaches Stimmrecht. Die passiven Mitglieder/Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss und Tod.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung und hat sofortige Wirkung.
Bei vorsätzlich schuldhaft vereinsschädigendem Verhalten entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit über den Ausschluss.

§ 6 Beiträge
Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung. Sie setzt die Beiträge jährlich fest. Die Mitglieder verpflichten sich, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

§ 7 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr die Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich ein. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens zwanzig vom Hundert der Mitglieder dies verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn vom Hundert der eingetragenen Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfer für ein Jahr. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes, den Kassenbericht und den Bericht der Kassenprüfer entgegen und erteilt deren Entlastung. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem Versammlungsleiter, einem Vorstandsmitglied und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.

§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Kassenführer/in und drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf jeweils 1 Jahr gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Der/die Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und schriftlich festgehalten. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der Vorstandsbeschlüsse und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Alles weitere regelt eine Geschäftsordnung. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB durch einen Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

§ 10 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei der Einladung ist die zu ändernde Satzungsstelle zu bezeichnen.

§ 11 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Vereinszweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige Körperschaft, die vergleichbare Zwecke verfolgt.
Sollte sich die Mitgliederversammlung nicht auf eine gemeinnützige Körperschaft einigen können, fällt das Vermögen des Vereins an das niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kunst, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der kulturellen Film- und Medienförderung zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 31.05.1986 in Osnabrück beschlossen. Die Satzung wurde am 05.09.1992 durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung in den §§ 2 und 9 geändert.


Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 01. Oktober 2009 um 10:31 Uhr